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   BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00   

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https://dejure.org/2000,6119
BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,6119)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2000 - 1 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,6119)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,6119)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • StV 2001, 230
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.12.1999 - 4 StR 554/99

    Prüfungspflicht; Täter-Opfer-Ausgleich; Strafrahmenmilderung; Sexueller Mißbrauch

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00
    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89; 2000, 129).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 12.07.2000 - 1 StR 281/00
    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. dazu BGH StV 1999, 89; 2000, 129).
  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Wenn Wiedergutmachungsbemühungen des Täters vorliegen, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen von § 46a StGB gegeben sind, andernfalls der Strafausspruch keinen Bestand hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 -, juris Rn. 3; Fischer, a.a.O. § 46a Rn. 6; Schneider in Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung Rn. 7 m.w.N.).

    Die gebotene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB konnte nicht durch eine strafmildernde Berücksichtigung der Zahlung und Entschuldigung ersetzt werden (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 3 StR 184/19 -, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 386/06 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 1 StR 281/00 -, juris Rn. 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. August 2017 - 3 OLG 7 Ss 88/17 -, juris).

  • BGH, 16.12.2003 - 5 StR 497/03

    Fehlerhaft unterlassene Erörterung der Strafmilderung nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs.

    In einem Fall der vorliegenden Art, in dem es um den Ausgleich immaterieller Folgen der Tat geht, kann das Gericht gemäß § 46a Nr. 1 StGB den Straf rahmen nach § 49 Abs. 1 StGB herabsetzen, wenn der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutmacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt (vgl. BGH StV 1999, 89; 2000, 129; 2001, 230).

    Der Tatrichter hat deshalb in neuer Verhandlung diese Frage zu prüfen und dabei zu entscheiden, ob die inzwischen erbrachten Leistungen Ausdruck umfassender Ausgleichsbemühungen des Angeklagten und der Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat sind (BGH StV 2001, 230).

  • BGH, 13.02.2001 - 1 StR 26/01

    Geltung des Strengbeweises (Strafausspruch); Inbegriff der Hauptverhandlung

    Auf seine Revision hat der Senat dieses Urteil durch Beschluß vom 12. Juli 2000 (1 StR 281/00) unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben, da eine Strafrahmenmilderung gemäß § 46a Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gekommen, aber nicht erörtert worden war.
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